Baumängel
Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abnahme könnt ihr Baumängel melden. Dafür sieht der Gesetzgeber folgende Rechte bei Baumängeln vor:
Zurückhaltungsrecht: Ihr könnt einen Teil der Vergütung zurückhalten, und zwar in doppelter Höhe der Kosten, welche für die Mängelbeseitigung anfallen (§ 641 Abs. 3 BGB).
Nacherfüllungen: Der Arbeitnehmer, also das Bauunternehmen oder der Handwerksbetrieb, kann Teilkosten für die Mängelbeseitigung einfordern, insbesondere für den Transport oder für Materialien (§ 635 BGB).
Kompensation: Das Unternehmen muss die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist beseitigen. Tut er dies nicht, dürft ihr die Fehler selbst beheben oder ein anderes Unternehmen beauftragen (§ 637 BGB).
Rücktritt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auftraggeber aus dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (§§ 636, 638, 323 und 326 Abs. 5 BGB).
Schadensersatz: Unter Umständen kann der Auftraggeber Schadensersatz einfordern (§§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB).